Nordhannoversches Bauernhaus Museum Isernhagen e.V.

Satzung

 

§ l Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen " Nordhannoversches Bauernhaus Museum Isernhagen" und nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in 3004 Isemhagen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein ist kooperativ dem Heimatbund Niedersachsen e.V. Gruppe Isemhagen verbunden.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gelten Bestimmungen der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwandt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf nur zweckgebundene Vermögen ansammeln.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Zweck

Schaffung, Einrichtung, Unterstützung und Förderung des Nordhannoverschen Bauernhaus Museums Isernhagen e.V.. Dazu gehört vor allem die Sammlung, Pflege, Restaurierung und Ausstellung alter Bauernmöbel, Einrichtungsgegenstände, alter Kunstgegenstände, Funde, alter Gebrauchsgegenstände der Hauswirtschaft und des Handwerks, Ackergeräte, Urkunden, Dokumente und Bilder zur Heimatgeschichte.  Planung, Durchführung und Abwicklung von Sonderausstellungen, die thematisch mit der Grundkonzeption des Nordhannoverschen Bauernhaus Museum Isernhagen e.V. in einem sachlichen oder ideellen Zusammenhang stehen.Erforschung der geschichtlichen Entwicklung der einzelnen Ortschaften Isernhagens, ihrer Hausformen, der Landwirtschaft, des Hopfenanbaus, des Hopfenhandels und der Waldschmiede im Isernhagener Raum.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können, werden:

- natürliche Personen nach vollendetem 18. Lebensjahr:

- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und das Ansehen des Vereins zu fördern, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung spätestens einen Monat vor Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es gegen

- das Ansehen des Vereins,

- die Bestimmungen dieser Satzung,

- die Beschlüsse der Vereinsorgane

verstößt oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr in Verzug ist.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung ist bei der Mitgliederversammlung möglich.

Die Rechte und Pflichten eines Mitglieds beginnen mit der Aufnahme und der Aushändigung der gültigen Satzung.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch einfachen Brief einzuberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Aufgaben und Pflichten der Mitgliederversammlung :

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

b) die Wahl der Kassenprüfer

c ) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes

e) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Belastungen und die Veräußerungen von Grundvermögen

f ) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten sowie über den Abschluss von langfristigen Miet-, Leih-, und Pachtverträgen

g ) die Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt

h ) die Ernennung von Ehrenmitglieder

i ) der Erlass und die Änderung der Vereinssatzung

j ) Genehmigung grundsätzlicher konzeptioneller Fragen der Museumsarbeit und Entwicklungsplanung

k ) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

Bei der Beschlussfassung über die Buchstaben a bis einschließlich h entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder; über die Angelegenheiten der Buchstaben i, j, k eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen wird § 7 sinngemäß angewendet.

 

§ 7 Wahl des Vorstandes

Gewählt wird offen. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, geheime Wahl zu beantragen. Wird geheime WahI beantragt, ist mittels Stimmzettel abzustimmen.

 

§ 8 Vorstand des Vereins

Der Vorstand besteht aus:

- dem ersten Vorsitzenden

- dem zweiten Vorsitzenden

- dem Schriftführer

- dem Schatzmeister

- und mindestens einem Beisitzer

Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder ist nach außen allein vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Der erste Vorsitzende und der Schatzmeister werden erstmals auf drei Jahre gewählt.

Durch die Mitgliederversammlung können weitere Mitglieder beratend für zusätzliche Aufgaben und/oder Funktionen in den Vorstand gewählt werden.

Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder.

 Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller Vereinsaufgaben nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor.

Zu den weiteren Aufgaben des Vorstands gehören die Beschlussfassung über:

- die Aufnahme von neuen Mitgliedern

- den Ausschluss von Mitgliedern

- Empfehlungen an die Mitgliederversammlung zu den Vereinsangelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen odervon ihm vorgelegt werden (§ 6a bis k).

Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift/Protokoll zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Dieser Text ist allen Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden und vom Vorstand in der darauf folgenden Sitzung zu genehmigen.

Der Vorstand ist befugt, für besondere oder zeitlich begrenzte Aufgaben Ausschüsse einzusetzen, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können.

Der Schriftführer führt die Mitgliederlisten und fertigt die Niederschriften/Protokolle über die Sitzungen/Versammlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

Die Protokolle sind vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Bankverbindungen, Konten- und Kassenführung, Prüfung

Der Schatzmeister plant, koordiniert und verwaltet alle Finanzangelegenheiten des Vereins.

Neben der Kasse des Vereins gehören dazu sämtliche Konten bei Banken und Sparkassen, Sparbücher, Festgelder oder festverzinsliche Wertpapiere. Der Erwerb von Aktien als Vermögensanlage oder zum Zweck der Spekulation ist nicht gestattet.

Für jedes Geschäftsjahr des Vereins ist ein Finanzplan zu erstellen und anlässlich der Jahresmitgliederversammlung den Mitgliedern zu erläutern.

Die Kasse und die Finanzkonten sind nach den Regeln einer ordentlichen Buchführung so zu führen, dass jederzeit eine Überprüfung/Revision möglich ist. Die Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.

Der Schatzmeister sorgt für die Erhebung oder das Einziehen der Beiträge. Er leistet Zahlungen auf Anweisung des Vorsitzenden oder im Rahmen schriftlich festgelegter Zahlungsrichtlinien. Der gesamte Vorstand ist sofort zu unterrichten wenn ungeplante Abweichungen vom Finanzplan zu erwarten sind.

Die Kasse und sämtliche Bankkonten sind nach dem Jahresabschluss von Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben in der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt.

 

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 3004 Isemhagen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.

3004 Isernhagen, den 13. Juni 1989